Geltung
Alle zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, z.B. mündliche Regelungen sowie allfällige AGB des Auftraggebers gelten nicht als Vertragsinhalt, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Vertragsabschluss
Die in Prospekten, oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräte und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
Verträge / Vereinbarungen kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, auch per E-Mail, 48 Stunden nach Eingang beim AN rechtswirksam zustande.
Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
Dauer des Winterdienstes:
Der Winterdienst beginnt am 1.November des laufenden Jahres und endet am 31.März des folgenden Jahres, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Durch besondere Witterungsverhältnisse kann sich die Dauer des Winterdienstes um 1 Monat bis zum 30. April verlängern. Dieser Monat wird dann gesondert verrechnet.
Die Vertragsdauer erstreckt sich über den oben genannten Zeitraum. Eine vorzeitige
Kündigung ist nicht vorgesehen.
Leistungsverpflichtung
Regio Clean Team, im weiteren AN genannt, verpflichtet sich innerhalb der Wintersaison, die vertraglich vereinbarte Raumfläche durch sein Personal oder durch die von ihm beauftragten Subunternehmer, entsprechend den behördlichen und kommunalen Vorschriften nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen (Schneeabfuhr und Beseitigung des Streuguts ist nicht inbegriffen).
Leistungsumfang
Die Betreuung der Flächen erfolgt in der Zeit zwischen 5.00 und 20.00 Uhr, sobald Glatteis oder Schneefall die Gehsicherheit einschränken. Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt ab einer Höhe von 2 cm. Der jeweilige Einsatzbeginn orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung im Zeitraum von 5-7 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen. Soweit personell und zeitlich machbar, maximal 2 Einsätze pro Tag.
Auf Schwarzräumung besteht kein Anspruch. Insbesondere bei anhaltendem Schneefall gilt die Beräumung und Abstumpfung als Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag beinhaltet nicht die Entfernung von festgefahrenen Schneedecken oder Eis.
Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der AG keinerlei Einfluß. Die Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt nach den gesetzlichen / kommunalen Bestimmungen. Hauszugänge, Müllzugänge werden in der Regel in einer Breite von 1m gereinigt. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Der AN ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 60 cm aufzutürmen.
Im Falle höherer Gewalt, z.B. durch Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem, gefrierendem Regen kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden.
Glatteis: bei entsprechender Vorhersage wird durch den AN prophylaktisch gestreut. Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber, erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees, sobald eine Räumung notwendig erscheint oder ab Auftreten von Glatteis. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von ca. 4 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit eventuell dazuzuzählen.
Die Wahl des Streumaterials bleibt dem AN überlassen. Als Streumaterial wird Streusplitt sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet. Für daraus entstehende Schäden übernimmt der AN keine Haftung.
Streusplitt ist idR bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernet werden.
Die Verwendung / Haftung von Streusalz muss bei der Auftragsvergabe schriftlich den AG ausgeschlossen werden.
Der AN ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneeauftürmungen und Eisbildung auf Dächern. Ebenfalls ist der AN nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden.
Die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen muss jederzeit gewährleistet sein. Es unterbleibt die Reinigung, wenn Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, Blumentröge, Kinderwagen, Mülltonnen, überhängende Sträucher, usw.). Bei vorübergehenden Flächeneinschränkungen, aufgrund von Aufgrabungen, Bauarbeiten, usw., ist keine Preisreduktion möglich.
Ein Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (z.B. bei Glatteisbildung durch Tauwetter, Anhäufung durch Schneeräumgeräte, ein- oder ausparkende Autos, spielende Kinder, freigeschaufelte Autos usw.) ist nicht in diesem Vertrag inkludiert und ist daher über zusätzlichen Auftrag zu bezahlen.
Der AN ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu entfernen.
Sollten bereits geräumte Flächen unvorhersehbarer Weise z.B. durch Schneepflugschnee oder Dachlawinen wieder verlegt werden, bittet der AN um umgehenden Anruf; er wird sich bemühen, diesen Schnee so schnell wie möglich wieder zu beseitigen, doch ist diese Art der Nachräumung kein zwingender Vertragsinhalt.
Zahlungsbedingungen
Sämtliche im Vertrag vereinbarten Reinigungspauschalen gelten jeweils für die Dauer einer Saison.
Die Verrechnung für die „Saisonpauschale“ erfolgt bis zum 10. Dezember. Die Gesamtsumme ist ohne Abzüge sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Zahlungen sind auf die vom AN angegebenen Bankkonten zu leisten. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht anders vereinbart, und werden nachgefordert.
Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig, wenn nicht anders vereinbart.
Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung berechnen wir ab dem 10. Tag nach Mahnungsdatum - vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte - Verzugszinsen in der Höhe von 12 % pro Monat über dem jeweils gültigen Basissatz gem. § 247 BGB. Etwaige Mahn- und Inkassospesen, nötigenfalls auch die Kosten eines vom Auftragnehmer beauftragten Anwaltes zum Eintreiben offener Forderungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Zahlungsverzug des AG entbindet den AN von jeder Haftungs- und Reinigungsverpflichtung. Der AN ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
Bei Nichtleistung ist der Auftragnehmer 10 Tage nach der ersten Mahnung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der AN keinen Einfluss hat, z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte usw. Im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der AG für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den AG bedürfen der Zustimmung des AN.
Bei vom AG angemeldeten und vom AN nicht anerkannten Kürzungen des Entgeltes ist der AN, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
Haftung, Schadensersatz
Für Schäden, die nachweislich auf den Winterdienst zurückzuführen sind, haftet der AN, wenn er oder sein Personal diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht haben, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Der AN lehnt jede Haftung für Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten und Behörden ab, die sich
auf bereits geräumten oder nachträglich durch Dritte, z.B. ein- und ausparkende Autos, spielende Kinder, fremde Schneeräum- und Straßenräumungsgeräte, Schmelzwasser usw verunreinigten Gehsteigen ereignen
auf von Motorfahrzeugen während der Räumung zugeparkten oder sonst wie versperrten bzw. zugestellten Flächen
die durch das Verhalten des AG, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, Entfernen von Streumaterial usw. zurückzuführen sind
für Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, aus der Haftung ausgenommen.
auf öffentlichen Fußwegen, außerhalb der vereinbarten Reinigungsfläche
auf Flächen, die durch dritte Personen geräumt, insbesondere von Streumaterial gereinigt wurden, bzw. bei sonstigen, wenn auch zufälligen Veränderungen
durch unvorhersehbare Eisbildungen, verursacht z.B. durch defekte Dachrinnen oder vom Dach stürzenden Schnee bzw. Schmelzwasser
durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen
aus Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Schachtdeckel, Grünanlagen und deren Einfriedungen usw., die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind, sowie für Frostaufbrüche
durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen wie Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen
im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten; - z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen etc.
Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Gehsteigüberfahrten, usw.) ist nicht gegeben, ebenso entfällt die Haftung für Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig, Häusernischen, Wasseraustritte.
Für Schäden, die dem AN nicht unverzüglich schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Für das Verschulden des AN trägt der AG die Beweispflicht. Soweit die Haftung nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beseitigung dieser vom AN nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorheriger Veränderung und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.
Der AN haftet dem AG im Rahmen dieser AGB gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung bzgl. sich selbst und seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Diese Haftung beginnt 5 Tage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgelts beim AN.
Der AG ist verpflichtet, Umstände, aus denen der AN haftbar gemacht werden könnte und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen, dem AN nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei Feststellung des Sachverhalts dem AN jede zumutbare Hilfe zu leisten.
Für Schäden an Rechtsgütern des AGs, Schäden an Gebäudeteilen und/oder Außenanlagen ist der Schadenersatz begrenzt auf 30% der objektbezogenen Saisonpauschale - jedoch maximal auf den der Zeitwert.
Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 3 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG die Anzeige, sind Schadensersatzforderungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer in Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 1 Monate nach Ende der Schneeräumsaison.
Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
Im Schadensfall wird die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Ersatzansprüche herangezogen.
Schlüssel
Der Auftraggeber stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages zugängig sein müssen, 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung.
Reklamation
Beschwerden über Missstände, die Räumung betreffend, werden durch die Objektleitung schnellstmöglich besichtigt und einer Behebung zugeführt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Überprüfung der fehlerhaften Leistung zu gestatten. Sofern er uns die Überprüfung verweigert, werden wir von Haftung und Schadenersatz befreit.
Durch unberechtigte Reklamationen entstandene Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Reklamationen, die später als 3 Tage nach Niederschlagsende, oder Reinigungsarbeiten erfolgen, können mangels Feststellung der Ursache nicht anerkannt werden und berechtigen auch nicht zur Schmälerung des Entgeltes.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnen kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn die dem zugrunde liegenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand: 01.01.2015
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